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Geistersteuer
abschaffen

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Um was geht es?

Ungerechte Geistersteuer abschaffen

Die Besteuerung von Wohneigentum ist heute ungerecht.
Sie bestraft Wohneigentümer und belastet Familien und ältere Menschen.

Wohneigentümer bezahlen mit dem Eigenmietwert eine Steuer auf ein Einkommen, das es gar nicht gibt.

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Der Eigenmietwert ist ein fiktiver Ertrag, den man erzielen könnte, wenn man sein Haus oder seine Wohnung vermieten würde. Dieses Einkommen gibt es nicht. Es ist frei erfunden.

Die ungerechte Geistersteuer beim Wohneigentum belastet alle, die Wohneigentum besitzen, erwerben wollen oder erben. Der Eigenmietwert bestraft auch Wohnträume von Mieterinnen und Mietern.

Gemäss Bund sind Menschen mit tiefem Einkommen besonders betroffen. Oft sind das Familien oder Rentnerinnen und Rentner.

Die steuerliche Belastung älterer Leute ist problematisch, denn Wohneigentum ist Teil der Altersvorsorge.

Chance packen, Eigenmietwert abschaffen!

Ziele der Reform

Mehr Fairness, mehr Selbstverantwortung

Heute fördert der Staat die Verschuldung von Privaten.
Der Eigenmietwert bestraft alle, die ihre Schulden zurückzahlen.

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Wohneigentum ist ein wichtiger Pfeiler der Altersvorsorge. Mit der Abschaffung der Eigenmietwert-Steuer wird die Eigenverantwortung gestärkt. So ermöglicht die Abschaffung des Eigenmietwerts sicheres Wohnen im Alter.

Die überfällige Reform der Wohneigentumsbesteuerung setzt wichtige Anreize:

  • Mit dem Ersterwerber-Abzug wird der Erwerb von Wohneigentum gezielt gefördert.
  • Der widersinnige steuerliche Anreiz, sich zu verschulden, entfällt.
  • Wer seine Schulden zurückzahlt, wird künftig nicht mehr benachteiligt.

Die ausgewogene und faire Reform stärkt alle,
die Selbstverantwortung übernehmen.

Chance packen, Eigenmietwert abschaffen!

Kernelemente der Reform

Geistersteuer endlich abschaffen

Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung ist fair.
Sie enthält folgende Kernelemente:

  • Keine Besteuerung des Eigenmietwerts bei selbst genutztem Wohneigentum am Hauptwohnsitz und bei Zweitliegenschaften.
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  • Kein Abzug für Unterhaltskosten am Hauptwohnsitz und bei Zweitliegenschaften mit folgenden Ausnahmen:
    • Kantone können Abzüge bei Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten weiterhin gestatten.
    • Abzug von denkmalpflegerischen Arbeiten bleibt beim Bund und den Kantonen bestehen.
  • Abzug der Unterhaltskosten bei vermieteten und verpachteten Immobilien bleibt bestehen. Ebenso ein proportionaler Schuldzinsabzug.
  • Abzug von privaten Schuldzinsen wird beschränkt.
  • Ersterwerber von selbst genutztem Wohneigentum haben einen speziellen Schuldzinsabzug während zehn Jahren.

Die Abschaffung der Eigenmietwert-Steuer ist überfällig. Wer Wohneigentum besitzt oder erwerben möchte, darf nicht weiter vom Staat bestraft werden.

Chance packen, Eigenmietwert abschaffen!

Wichtig zu wissen

Bundesbeschluss zustimmen, Eigenmietwert abschaffen

Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung besteht aus zwei Vorlagen:

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Vorlage A:

« Bundesbeschluss über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung » (Abschaffung Eigenmietwert)

Vorlage B:

« Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften »

Abgestimmt wird nur über Vorlage B. Die beiden Vorlagen sind jedoch gekoppelt. Vorlage A tritt nur dann in Kraft, wenn Vorlage B angenommen wird.

Das heisst: Wer den ungerechten Eigenmietwert endlich abschaffen will, muss also an der Urne der Vorlage B (Bundesbeschluss) zustimmen.

Der Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern (Vorlage B) gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Steuer auf selbst genutzte Zweitwohnungen einzuführen. Das ist vor allem für Bergkantone mit vielen Zweitwohnungen relevant. Sie können damit Einnahmeausfälle aus dem Wegfallen des Eigenmietwerts kompensieren.

Die Kantone erhalten mit diesem Beschluss lediglich die Option, eine solche Steuer durch ein kantonales Gesetz einzuführen. Ob dann tatsächlich eine solche Steuer eingeführt wird, entscheidet jeder Kanton für sich.

Stimmen Sie Ja zur Vorlage B.
So wird die Eigenmietwert-Steuer abgeschafft.

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